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Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Ortsumgehung Freiberg rechtswidrig und nicht vollziehbar

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über die Klagen einer anerkannten Naturschutzvereinigung und zweier Grundstückseigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz für den Bau der Ortsumgehung Freiberg im Zuge der Bundesstraßen B 101 und B 173 entschieden. Während das Gericht die Klagen der Grundstückseigentümer abwies, stellte es auf die Klage der Naturschutzvereinigung hin fest, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.

Es ist geplant, die 13,4 km lange Umgehungsstraße von der Bestandsstrecke der B 101 nordwestlich von Freiberg südlich um die Stadt herumzuführen und östlich des Stadtgebiets mit der Bestandsstrecke der B 173 zu verknüpfen. Die Trasse soll den Hospitalwald queren, südlich von Freiberg in der Nähe des FFH-Gebiets "Freiberger Bergwerksteiche" verlaufen und östlich der Stadt auf einer Brücke über das Tal der Freiberger Mulde und das dortige FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal" geführt werden.

Die Klage der Naturschutzvereinigung hat das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis als überwiegend begründet angesehen. Der Planfeststellungsbeschluss leide an Rechtsfehlern, die zwar nicht seine Aufhebung, wohl aber die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigten. Die für das FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal" durchgeführte Verträglichkeitsprüfung habe die in diesem Gebiet gelegenen Kreuzermarkteiche fehlerhaft nicht als vollentwickelte Ausprägung, sondern als bloße Entwicklungsfläche eines habitatrechtlich geschützten Lebensraumtyps gewertet und auf dieser Grundlage die mit dem Betrieb der geplanten Straße verbundenen Schadstoffbelastungen der Teiche unzureichend ermittelt und beurteilt. Dieser Mangel lasse sich in einem ergänzenden Verfahren durch weitere Ermittlungen und erneute Bewertung heilen, sodass er nicht zur Aufhebung, sondern nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führe. Entsprechendes gelte für mehrere Fehlbeurteilungen der artenschutzrechtlichen Tötungs- und Zerstörungsverbote, die verschiedene Fledermausarten im Hospitalwald und die Zauneidechse im Bereich der Halden östlich von Freiberg beträfen.

Die beiden weiteren Klagen, mit denen sich Grundstückseigentümer gegen die Inanspruchnahme ihrer Flächen sowie gegen Lärm- und Schadstoffimmissionen bzw. die Trassenführung des Anschlusses der B 101 an die Umgehungsstraße wandten, hat das Gericht als unbegründet abgewiesen, da der Planfeststellungsbeschluss diese Kläger nicht in ihren Rechten verletze. Dies ändert nichts daran, dass der Planfeststellungsbeschluss aufgrund des von der Naturschutzvereinigung erwirkten Urteils vorbehaltlich des Ausgangs eines von der Planfeststellungsbehörde durchzuführenden ergänzenden Verfahrens zunächst nicht umgesetzt werden darf.

BVerwG 9 A 12.10, 14.10 und 17.10 - Urteile vom 14. Juli 2011 - Pressemitteilung